Die Abrechnung meiner psychotherapeutischen Leistungen mit Privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen (für Beamte) läuft bei mir wie bei allen von den Krankenkassen zugelassenen Psychotherapeuten. Mit Gesetzlichen Krankenkassen besteht bei mir folgende Möglichkeit:
Sie können bei mir (ohne Zusatzkosten) selbstverständlich im Rahmen der sog. Kostenerstattung nach § 13 Absatz 3 SGB abzurechnen, wenn es keine Behandlungsmöglichkeit bei einem zugelassenen Psychotherapeuten gibt. Die Kassen lehnen aktuell die Anträge ihrer Versicherten auf Kostenerstattung mit der Begründung ab, dass durch die neue psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung, die am 1. April 2017 eingeführt wurden, jeder psychisch kranke Versicherte kurzfristig behandelt werden könne. „Sprechstunde und Akutbehandlung sind grundsätzlich andere Leistungen als eine klassische Psychotherapie“, erläutert BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Die Krankenkassen handeln eindeutig rechtswidrig, wenn sie den grundsätzlichen Anspruch des Versicherten auf eine ambulante Psychotherapie einschränken. Auch nach Einführung der Sprechstunde und Akutbehandlung besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Richtlinienpsychotherapie. Kann die Kasse eine solche Behandlung durch einen zugelassenen Psychotherapeuten nicht sicherstellen, muss sie die Kosten für die Behandlung in einer Privatpraxis übernehmen.“
Wenn Ihre Gesetzliche Krankenkasse zur Kostenerstattung bereit ist, arbeite ich zu dem aktuellen Vertragssatz Ihrer Kasse. Ihnen entstehen keine Zuzahlungen.